Funktion der Kastanienallee
(…) gesamter Straßenzug der Kastanienallee ist Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes und dort als örtliche Straßenverbindung (Funktionsstufe III) klassifiziert. (…) Entsprechend der Zweckbestimmung ist die Kastanienallee überwiegend als Vorfahrtsstraße ausgewiesen und für die Aufnahme des überörtlichen Verkehrs, einschließlich des Wirtschaftsverkehrs sowie als Sammelstraße für die angrenzenden Wohngebiete vorzusehen.(…)“
aus Antwort des Bezirksamtes in KA-0328/IX_O_
Das Bezirksamt und die zuständige Sentasverwaltung werden nicht müde die Kastanienallee als Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes zu propagieren, ignorieren jedoch den Fakt, dass sie in ihrer Funktionsstufe laut Berliner Straßengesetz (BerlStrG) nicht für Schwerlastverkehr vorgesehen ist. Die nicht vorhandenen Breiten zwischen Eschenallee und Dietzgenstraße erfüllen nicht einmal die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder geltender Regelwerke wie der Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt). Man könnte also auch einen S-Bahnhof Flughafen nennen und dort ein Flugzeug starten lassen?
Es gibt keine Alternativen
„(…) Alternative Streckenführungen in zumutbarer Entfernung (z. B. für den LKW- Verkehr) können, hinsichtlich der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Hauptstraßennetzes und vergleichbarer oder niedrigerer Emissionen, nicht nachgewiesen werden.(…)“
aus Antwort des Bezirksamtes in KA-0328/IX_O_
Wie oben: das ist falsch. Es befinden sich in unmittelbarer Umgebung zwei- bis vierspurige Straßen I. Ordnung, die für Schwerlastverkehr vorgesehen sind und mit einer Umfahrung von maximal 15 Minuten genutzt werden können. Dies sollte im Gegensatz zu einer rechts- und regelwidrigen Nutzung einer reinen Wohnstraße in keinem unzumutbaren Verhältnis stehen. Mit dem Verein für nachhaltige Verkehrsentwicklung wurden hierzu die Umfahrungen aufgezeigt, die die überwiegenden Straßen II. Ordnung im Pankower Norden gesetzeskonform entlasten.
Keine Zuständigkeit für Teileinziehung
Bezirksamt: Das Bezirksamt ist nicht für die Teileinziehung zuständig, sondern der Senat.“
aus diversen Antwortschreiben des Bezirksamtes
Im Folgenden eine Rückmeldung der zuständigen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klima und Umwelt (SenMVKU) auf diese langfristige und hartnäckige Behauptung. Diese Aussage geht nicht nur auf das Thema Teileinziehung ein, sondern weiter, indem gesagt wird, dass auch die Zuständigkeit der Planung im Bezirk erfolgt – was das Bezirksamt, insbesondere das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) ebenfalls konsequent verneint, obwohl eine der zuständigen Planerinnen SGA Mitarbeiterin ist. Hier Auszüge aus dem Antwortschreiben des Senats:
„Der Ausbau der Kastanienallee erfolgt in eigener Zuständigkeit des Bezirks Pankow. Das Land Berlin, einschließlich des Senats, hat nur eng gefasste Möglichkeiten auf Vorhaben und Planungen der Berliner Bezirke einzugreifen. Dies ergibt sich mehrheitlich aus der Berliner Verfassung und dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG).
Jedoch ist der Bezirk selbstverständlich an die geltenden Planwerke und Gesetze gebunden.(…) Wenn ich Ihren letzten Absatz richtig verstehe, erbitten Sie eine Teileinziehung der Kastanienallee, um dort den Schwerlastverkehr auszuschließen. Für eine solche Teileinziehung ist jedoch nach §26 BerlStrG (Berliner Straßengesetz) die Straßenbaubehörde zuständig. Diese gibt es jeweils bei den Bezirken und bei der SenMVKU als Hauptverwaltung. Nach ZustKat AZG Nr. 10 ist eine Zuständigkeit der Hauptverwaltung jedoch nicht gegeben.
Das heißt, dass die richtigen Ansprechpartner dafür beim Straßen- und Grünflächenamt Pankow sind.(…)“
(Quelle: Antwortschreiben per E-Mail von SenUVMK, 04.01.2022)