Aus dem Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) ergibt sich, dass der Bezirk immer zuständig ist, wenn eine Zuständigkeit nicht explizit dem Senat zugeschrieben wird. Es ist nicht erkennbar, dass im AZG die Aufgabe der Teileinziehung dem Senat zugeschrieben werden könnte. Es ist weder in §3 noch §4 aufgeführt, noch ist es Teil des Zuständigkeitskataloges. Außerdem handelt es sich nicht um eine straßenverkehrsrechtliche, sondern um eine straßenrechtliche Maßnahme, sodass der Bezirk mit der Behauptung, für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen auf übergeordneten Straßenverbindungen sei der Senat zuständig, hier ins ganz falsche Horn bläst.
Abschließend überzeugt BerlStrG §26 Abs.2 aus dem Berliner Straßengesetz, der ergibt, dass der Senat, wenn überhaupt für den Widerspruch zuständig ist, aber der Verwaltungsakt selbst, der die Teileinziehung betrifft EXPLIZIT der Bezirksverwaltung zugeschrieben wird:
(2) Die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 3 (Widmung), § 4 (Einziehung, Teileinziehung), § 11 (Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) gestützt (…).“
BerlStrG §26 Abs.2