Rechtliche Anfechtbarkeit Teileinziehung

Das häufige Argument des Pankower Bezirksamtes, dass eine Teileinziehung rechtlich „angreifbar“ sei, erscheint bisher– höflich gesagt – unsubstantiiert.

Jede rechtsförmige Maßnahme kann in einem
Rechtsstaat rechtlich angegriffen werden. Das ist auch gut so. Man sollte nur dann von einer sinnvollen Maßnahme Abstand nehmen, wenn man sie rechtlich nicht für vertretbar hält und davon ausgeht, dass hiergegen erfolgreich Rechtsschutz gesucht wird.

Hierfür bestehen im Falle der beabsichtigten Teileinziehung keine Anhaltspunkte. Angesichts der dargestellten Faktoren, die im Rahmen einer Abwägung für die Teileinziehung sprechen und des gesetzgeberischen Auftrags, das Instrument der Teileinziehung zu nutzen, erscheint es zunächst schlicht fernliegend, eine Rechtswidrigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme zu befürchten.

Unabhängig davon ist zudem anerkannt, dass der Verwaltung bei der Entscheidung über eine Teileinziehung ein beträchtlicher Spielraum zukommt, da es sich hierbei um eine planerische Entscheidung handelt, bei denen Gerichte eine Einschätzungsprärogative der Behörden akzeptieren:

Ferner ist nur ein sehr eingeschränkter Rechtsschutz gegen die Einziehung von Verkehrsflächen möglich.“

§ 4 Abs. 1 Satz 4 BerlStrG Ringwald, Der rechtliche Handlungsspielraum für Kommunen bei der Förderung nachhaltiger Mobilität im öffentlichen Raum, ZUR 2020, 659 (660)

Hinzu kommt, dass vorliegend schon nicht ersichtlich ist, wer überhaupt gegen die vorgeschlagene Teileinziehung subjektiv klagebefugt wäre (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Das VG Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 24.1.2005 – 1 L 320/04 -, juris, Rn. 11) hat in aller Deutlichkeit festgestellt, dass bei einer Beschränkung des LKW-Durchgangsverkehrs und gleichzeitig zugelassenem Anliegerverkehr nicht erkennbar ist, dass hiergegen gerichtlich vorgegangen werden könnte (gänzlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme):

Die Antragstellerin kann sich schließlich zur Rechtfertigung ihrer Antragsbefugnis auch nicht darauf berufen, dass sich die Teileinziehung und die damit einhergehende Veränderung der Verkehrsbedeutung der hier in Rede stehenden Straßenabschnitte wirtschaftlich nachteilig auf ihren Gewerbebetrieb auswirken werde. Insbesondere mit Blick auf die von der Antragstellerin betriebene Tankstelle und LKW-Waschanlage mag die Befürchtung sinkender Umsätze
nicht von der Hand zu weisen sein. Indes begründet der Umstand, dass eine behördliche Maßnahme sich nachteilig auf die künftige wirtschaftliche Situation eines Gewerbebetriebs auswirken kann, für sich allein genommen noch kein Abwehrrecht des davon betroffenen Unternehmers gegen diese Maßnahme. […] Nicht in diesem Sinne von der Rechtsordnung geschützt wird das Vertrauen eines Unternehmers darauf, dass sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, an der sein Gewerbebetrieb belegen ist, nicht ändert. Die Verkehrsbedeutung einer Straße zählt somit lediglich zu den tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Unternehmer allenfalls grundrechtlich nicht gesicherte Erwerbsmöglichkeiten oder Chancen vermitteln.

Beschl. v. 24.1.2005 – 1 L 320/04 -, juris, Rn. 11